Impressum-Check
Erreichbarkeit und Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz.
Der Impressum-Check beantwortet zwei getrennte Fragen: Ist die Anbieterkennzeichnung überhaupt erreichbar, und enthält sie die Angaben, die für die erkannte Rechtsform verlangt werden. Er läuft standardmäßig in jedem Scan mit und ist pro Website einzeln auslösbar.
Wie die Seite gefunden wird
Zuerst sammelt der Check alle Links der übergebenen Seite ein, die auf dieselbe Domain zeigen, und bewertet sie nach Linktext und Zieladresse vor. Dazu kommen neun Standardpfade (etwa /impressum, /impressum.php, /legal-notice, /anbieterkennzeichnung) sowie sprach- und bereichsvorangestellte Varianten wie /de/impressum oder /legal/imprint.
Von diesen Kandidaten ruft der Check höchstens acht tatsächlich auf, davon höchstens drei geratene Sprachvarianten. Sonst würde ein Wall aus /de/…- und /en/…-Kombinationen die einfachen Standardpfade verdrängen. Jede aufgerufene Seite wird an ihrem Inhalt gemessen: Titel, erste Überschrift, Fließtext. Erst der beste Treffer oberhalb einer Mindestbewertung gilt als Impressum. Eine Seite, die trotz Status 200 wieder auf der Startseite landet, wird verworfen.
Ist das Impressum von der übergebenen Seite aus verlinkt, gilt es als einen Klick entfernt. Wurde es nur über eine geratene Adresse gefunden, wird es ausdrücklich als nicht erreichbar geführt. Die Zwei-Klick-Grenze aus der Rechtsprechung ist dann nicht eingehalten, auch wenn die Seite technisch existiert. Eine von der Agentur fest hinterlegte Impressum-Adresse überspringt die Suche und gilt als erreichbar.
Welche Angaben geprüft werden
Der Feldkatalog umfasst 16 Kennungen. Unbedingt erwartet werden Name beziehungsweise Firma, eine ladungsfähige Anschrift und eine E-Mail-Adresse. Ein Postfach wird ausdrücklich als keine ladungsfähige Anschrift gewertet. Findet sich keine E-Mail-Adresse, aber ein Kontaktformular, entsteht ein eigener Befund: Das Formular ersetzt die E-Mail nicht.
Als Negativprüfung läuft die Suche nach dem alten Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform mit. Die Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt, der Link gehört entfernt.
Drei Angaben werden nur als Empfehlung geführt und zählen nie als Mangel: Telefonnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Hinweis zur Streitbeilegung. Ihr Fehlen ist nur unter Bedingungen ein Mangel, die eine Seite von außen nicht offenbart. Ob eine USt-IdNr. überhaupt erteilt wurde oder ob ein B2C-Geschäft mit mehr als zehn Beschäftigten vorliegt, ist von außen nicht erkennbar. Die drei Angaben erscheinen in der Feldansicht, erzeugen aber keine Aufgabe.
Die Rechtsform entscheidet über die Pflichtfelder
Aus dem Seitentext wird die Rechtsform abgeleitet. Unterschieden werden neun Typen, von der Kapitalgesellschaft über Personengesellschaft, eingetragenen Kaufmann, Verein, Genossenschaft und Stiftung bis zum Einzelunternehmen und zum Freiberufler. Erst danach werden die bedingten Felder geprüft. Rechtsformangabe, Handelsregistereintrag und Vertretungsberechtigte nur dort, wo sie verlangt sind. Die Kammerzugehörigkeit nur, wenn im Kopfbereich der Seite ein reglementierter Beruf auftaucht. Weicht die aus dem Text gelesene Rechtsform vom erkannten Firmennamen ab, gewinnt der Name.
Bestanden, Mangel oder Prüfung nötig
Jedes Feld wird aus mehreren Quellen zugleich gelesen: verlinkte Mailto- und Telefonadressen, strukturierte Daten im Seitenquelltext (schema.org) und Mustererkennung im isolierten Impressum-Abschnitt. Den Abschnitt selbst grenzt der Check über die Überschrift ein, damit Fußzeilen- und Newsletter-Kontakte nicht als Impressumsangaben durchgehen. Jeder Kandidat trägt eine Sicherheit und seine Herkunft. Der beste gewinnt, die übrigen bleiben als Alternativen erhalten.
Daraus folgt ein dreiwertiges Ergebnis. Bestanden heißt bestätigt, also eine formal gültige E-Mail-Adresse, eine vollständige Anschrift aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Mangel heißt: nichts gefunden. Dazwischen steht Prüfung nötig. Es wurde etwas gefunden, die Belege reichen aber nicht für ein Urteil. Diese Fälle erzeugen keinen harten Mangel, verschwinden aber auch nicht. Sie werden zu einer gesammelten Aufgabe „Angaben bestätigen" gebündelt, damit eine Seite voller unbestätigter Werte nicht fälschlich grün erscheint.
Jeder daraus entstehende Befund trägt einen eingefrorenen Beweisblock: geprüfte Adresse, Zeitpunkt, erkannte Rechtsform, der gefundene Wert und der Textausschnitt, aus dem er stammt. Mehr dazu unter Beweise.
Was diese Prüfung nicht leistet
Nur eine Seite wird ausgewertet. Geprüft wird die Seite, die als Impressum erkannt wurde. Angaben, die auf eine zweite Seite ausgelagert sind, fließen nicht ein und fehlen im Ergebnis.
Die Klickdistanz wird nicht wirklich gemessen. Unterschieden wird nur „von der übergebenen Seite verlinkt" und „nur über eine geratene Adresse gefunden". Ein Impressum, das über eine Zwischenseite in zwei Klicks erreichbar ist, kann dadurch als nicht erreichbar erscheinen. Umgekehrt zählt ein Fußzeilenlink immer als ein Klick, auch wenn er auf der Startseite fehlt.
Nur Text. Angaben, die als Grafik eingebunden oder erst nach einer Nutzeraktion nachgeladen werden, erkennt die Prüfung nicht. Das erzeugt Mängel, die keine sind.
Kein Abgleich mit der Wirklichkeit. Ob eine gefundene Anschrift ladungsfähig, aktuell und die richtige ist, ob die Handelsregisternummer stimmt, ob die genannte Person tatsächlich vertretungsberechtigt ist — all das prüft niemand. Erkannt wird das Muster, nicht der Inhalt.
Falsch erkannte Rechtsform verschiebt den Pflichtenkatalog. Die Erkennung ist eine Heuristik über Textanfang und Firmenname. Liegt sie daneben, fehlt eine berechtigte Aufgabe, oder es erscheint eine unnötige.
Der Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV wird nur erfasst, wenn er dasteht. Sein Fehlen wird nicht gemeldet, weil journalistisch-redaktionelle Inhalte maschinell nicht zuverlässig zu erkennen sind. Dasselbe gilt für die Kammerzugehörigkeit außerhalb des erkannten Berufsbilds.
Geprüft wird gegen den deutschen Pflichtenkatalog. Die Befundtexte stützen sich auf DDG, MStV und VSBG. Abweichende Anforderungen des österreichischen oder schweizerischen Rechts bildet die Prüfung nicht ab, auch wenn die dortigen Rechtsformen erkannt werden.
Ein technisch gescheiterter Durchlauf ändert nichts. Konnte die Seite nicht geladen werden, bleiben die bisherigen Befunde stehen. Das verhindert falsche Entwarnung. Der angezeigte Stand kann dadurch aber älter sein als der letzte Versuch.