Erklärung zur Barrierefreiheit
Die nach § 12 BFSGV geforderte Erklärung erzeugen und den öffentlichen Selbsttest nutzen.
Zur Barrierefreiheitsprüfung gehört ein Dokument: die öffentliche Erklärung zur Barrierefreiheit. Complianty erzeugt sie je Website aus dem letzten Prüfergebnis und den Stammdaten des Mandanten. Sie ist ein Entwurf zum Weiterarbeiten, kein fertiges Rechtsdokument.
Woraus die Erklärung entsteht
Der Generator baut die Abschnitte, die eine solche Erklärung tragen muss, und füllt sie aus dem Befund:
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen, abgeleitet aus dem Prüfergebnis
- Nicht barrierefreie Inhalte: die Gruppentitel der fehlgeschlagenen automatischen Regeln, die Bezeichnungen der manuell als nicht bestanden bewerteten Punkte und ein Satz über die Zahl der noch unbeurteilten Kriterien
- Erstellung dieser Erklärung: der Hinweis auf eine Selbstbewertung mit der Regel-Engine axe-core, die geführte manuelle Prüfliste und die Stichprobe, dazu das Erstellungsdatum
- Feedback und Kontaktangaben aus den Stammdaten des Mandanten: Ansprechpartner, E-Mail, Telefon, Anschrift
- Durchsetzungsverfahren und ein abschließender Hinweis auf die Grenzen des Dokuments
Der Bezugsrahmen der Textbausteine ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Verbindung mit der Norm EN 301 549 und den WCAG in Version 2.1, Stufe AA. Fehlen die Kontaktdaten beim Mandanten, steht an ihrer Stelle eine sichtbare Aufforderung, sie zu ergänzen, statt einer leeren Zeile. Bei der zuständigen Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle steht immer ein solcher Platzhalter, denn welche Stelle zuständig ist, hängt vom Angebot und vom Sitz des Anbieters ab.
Der Konformitätsstand wird abgeleitet, nicht gewählt
Der Generator behauptet keinen Zustand, den die Prüfung nicht deckt. Liegt kein verwertbares Prüfergebnis vor, lautet der Stand „noch nicht abschließend festgestellt" mit dem Hinweis, zuerst zu prüfen. Ein Ergebnis ohne offene Befunde führt zu „vollständig vereinbar". Alles dazwischen, auch schwerwiegende Befunde, führt zu „teilweise vereinbar" mit der Liste der Lücken darunter. Die Stufe „nicht vereinbar" existiert im Dokument, wird aber nicht automatisch gesetzt, weil sie den gemessenen Stand überzeichnen würde.
Bearbeiten, exportieren, neu erzeugen
Die Erklärung öffnet sich in demselben Blockeditor wie die Datenschutzerklärung. Bearbeitete Fassungen tragen die Kennzeichnung „manuell bearbeitet". Ein erneutes Erzeugen aus dem Befund verwirft diese Änderungen, das ist beim Klick zu bedenken.
Ausgegeben wird die Erklärung als eigenständige HTML-Datei zum Einbinden und als PDF im Branding der Agentur. Beides wird im Protokoll des Mandanten vermerkt, ebenso jede Erzeugung. Liegt nach der Erstellung ein neuer Prüfdurchlauf vor oder wurden die Textbausteine überarbeitet, erscheint über dem Dokument ein Hinweis, dass die Fassung veraltet sein könnte. Die verwendete Fassung der Bausteine wird an jeder Erklärung gespeichert.
Der Selbsttest zur Betroffenheit
Ob die Anforderungen überhaupt gelten, entscheidet die Erklärung nicht. Dafür gibt es einen öffentlichen Selbsttest ohne Anmeldung, der vier Angaben auswertet: Zielgruppe, Art des Angebots, Zahl der Beschäftigten und Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Das Ergebnis erscheint sofort, eine E-Mail-Adresse ist dafür nicht nötig.
Die Regeln sind offengelegt und stützen sich auf unser Verständnis der Rechtslage. Ein Angebot ausschließlich an Unternehmen fällt voraussichtlich heraus. Bei Verbrauchern und einem Produkt gelten die Anforderungen voraussichtlich, denn für Produkte gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Bei einer Dienstleistung für Verbraucher greift die Ausnahme unterhalb von zehn Beschäftigten und bis zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Darüber gelten die Anforderungen voraussichtlich.
Dieselbe Regellogik steht in der Anwendung als kurzer Fragebogen bereit. Dort setzt sie die Einstufung der Website und schreibt Antworten und Begründung ins Protokoll. Diese Einstufung steuert, wie streng die Befunde der Barrierefreiheitsprüfung gewichtet werden.
Was diese Prüfung nicht leistet
Der erzeugte Text ist ein Entwurf. Er ist kein Konformitätszertifikat und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Vor der Veröffentlichung sind die Angaben zu vervollständigen, insbesondere die zuständige Durchsetzungsstelle und die Kontaktwege für Rückmeldungen.
Die Erklärung muss die tatsächliche Lage abbilden. Wer eine Barrierefreiheit behauptet, die nicht besteht, verschlimmert seine Lage: Das Dokument ist öffentlich, überprüfbar und die Grundlage für Beschwerden. Deshalb wird der Stand aus dem Befund abgeleitet und sollte auch bei einer Bearbeitung nicht angehoben werden.
„Vollständig vereinbar" bezieht sich auf den geprüften Ausschnitt. Der automatische Teil deckt nur die maschinell entscheidbaren Kriterien ab, der manuelle Teil nur die tatsächlich beantworteten Punkte, und geprüft wurde eine Stichprobe von Seiten. Die Grenzen dieser Messung stehen unter Barrierefreiheit.
Sie veraltet mit jedem neuen Befund. Ein neuer Prüfdurchlauf ändert die Erklärung nicht von selbst. Es erscheint nur der Hinweis auf den möglicherweise veralteten Stand, das Neuerzeugen bleibt Ihre Entscheidung.
Kein selbst aktualisierender Einbindungsweg. Anders als die Datenschutzerklärung wird die Erklärung nicht über einen Link ausgeliefert, der sich mitpflegt. Ausgegeben werden eine HTML-Datei und ein PDF. Die Veröffentlichung auf der Website und die spätere Aktualisierung bleiben Ihre Aufgabe.
Der Selbsttest ist eine unverbindliche Ersteinschätzung. Er wertet vier Angaben nach festen Regeln aus und kennt weder Branchenbesonderheiten noch Übergangsfristen, Ausnahmen für einzelne Dienste oder die Frage, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt. Für eine verbindliche Beurteilung ist fachkundige Beratung nötig.
Der Inhalt wird nicht gegengelesen. Complianty prüft nicht, ob die eingetragenen Kontaktdaten stimmen, ob die genannte Durchsetzungsstelle die richtige ist oder ob die Beschreibung der Mängel den tatsächlichen Zustand vollständig wiedergibt.