Befunde ausblenden
Wie ein Befund aus Bericht und Score verschwindet, wenn er für Ihren Fall nicht zutrifft.
Nicht jeder Befund ist im Einzelfall ein Mangel. Die Einordnung von Werkzeugen und Cookies ist teilweise ein Graubereich. Zur Einwilligungspflicht von Reichweitenmessung etwa gibt es unter Fachleuten abweichende Auffassungen. Deshalb können Sie jeden Befund ausblenden.
Was das bewirkt
- Der Befund verschwindet aus dem Bericht und aus der geteilten Ansicht für den Mandanten.
- Der Score wird ohne ihn neu berechnet.
- Der Status des Mandanten wird neu abgeleitet.
Es überlebt den nächsten Scan
Die Entscheidung hängt an einem stabilen Kennzeichen des Sachverhalts, nicht an der einzelnen Befundzeile. Beim nächsten Scan werden die Befunde neu erzeugt. Ein ausgeblendeter Befund bleibt trotzdem ausgeblendet, ohne dass Sie ihn erneut bearbeiten müssen.
Die Begründung ist Pflicht
Ausblenden ohne Begründung ist nicht möglich. Wer einen Befund als nicht zutreffend einstuft, hinterlegt, warum. Complianty hält das mit Person und Zeitpunkt fest. Für Rechenschaftszwecke ist das der Unterschied zwischen „geprüft und eingeordnet" und „verschwunden".
Standardmäßig erscheint die Begründung im Bericht des Mandanten, in einem eigenen Abschnitt „Geprüft und eingeordnet". Dort steht sie ohne Beweisblock und ohne Einfluss auf die Zählung. Sie können sie auch rein intern halten. Dann bleibt der Befund im Bericht unsichtbar, die Begründung aber dokumentiert.
Aus- und Einblenden werden zusätzlich im Compliance-Protokoll des Mandanten vermerkt. Das Protokoll wird nur ergänzt, nie überschrieben. Ein späteres Einblenden löscht den Beleg also nicht.
Ausblenden ist keine Erledigung
Ausblenden heißt: „trifft hier nicht zu". Erledigen heißt: „wurde behoben". Beides führt dazu, dass der Befund nicht mehr auf den Status drückt. Aber nur das Erledigen behauptet, dass sich an der Website etwas geändert hat. Was dafür zu tun wäre, steht in der Handlungsempfehlung am Befund. Wählen Sie mit Bedacht.
Was diese Prüfung nicht leistet
Ein ausgeblendeter Befund kehrt nie in die Aufgabenliste des Berichts zurück, auch dann nicht, wenn die Begründung im Bericht sichtbar ist. Die Einordnung ist Dokumentation, keine Wiedervorlage.
Befunde, die vor Einführung der Begründungspflicht ausgeblendet wurden, tragen keine. Sie verhalten sich unverändert: still ausgeblendet, ohne Vermerk im Bericht. Die Begründung ergänzen Sie nachträglich, indem Sie den Befund einmal bearbeiten.