DokumentationPrüfungen

Barrierefreiheit

Automatisiert prüfbare WCAG-Kriterien im Rahmen des BFSG, dazu der manuelle Rest.

Die Barrierefreiheitsprüfung ist zweigeteilt, weil Barrierefreiheit maschinell nicht vollständig feststellbar ist. Der eine Teil ist automatisiert und liefert harte Befunde. Der andere ist eine geführte Prüfliste für die Punkte, über die nur ein Mensch entscheiden kann. Beide Teile stehen nebeneinander im selben Ergebnis. Der automatische Teil allein ist ausdrücklich keine Konformitätsaussage.

Der automatisierte Teil

Geprüft wird mit der Regel-Engine axe-core in einer fest eingebundenen, versionierten Fassung. Die Version wird an jedem Ergebnis vermerkt, sodass ein Versionswechsel als eigenes erneutes Prüfen behandelt werden kann. Aktiviert sind die Regelsätze für WCAG 2.0 und 2.1, Stufe A und AA. Das ist der Bezugsrahmen, auf den das BFSG über die harmonisierte Norm verweist.

Untersucht wird eine Stichprobe von bis zu fünf Seiten: die Startseite plus interne Seiten derselben Herkunft. Barrierefreiheit ist ein Merkmal je Seite, deshalb werden die Befunde je Seite geführt. Pro Befund werden bis zu 20 betroffene Einzelstellen gespeichert. Die tatsächliche Gesamtzahl bleibt vermerkt, damit das Ausmaß nicht verlorengeht.

Die Engine trennt selbst zwischen zwei Ergebnisarten: Verstößen, die als Befund erscheinen, und unentschiedenen Fällen, die sie ausdrücklich einem Menschen vorlegt. Diese landen direkt in der Prüfliste. 61 Regeln sind fest auf Aufgabentypen und WCAG-Kriterien abgebildet, unter anderem Farbkontrast, fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder, namenlose Bedienelemente, Sprachauszeichnung des Dokuments, Überschriftenstruktur und fehlerhafte ARIA-Auszeichnung. Regeln außerhalb dieser Zuordnung verschwinden nicht, sondern fallen in einen Sammeltopf für manuelle Prüfung.

Auf der Startseite kommen eigene Messungen hinzu, die axe nicht abdeckt: das Umbruchverhalten bei 320 Pixel Breite, das Verhalten bei vergrößerten Textabständen, ein Tastaturdurchlauf mit Fokusabdeckung und sichtbaren Fokusmarkierungen sowie die Suche nach einer verlinkten Barrierefreiheitserklärung.

Zwölf geführte Prüfpunkte

Der manuelle Teil ist ein fester Katalog aus zwölf Punkten mit jeweils einer laienverständlichen Anleitung: durchgängige Tastaturbedienbarkeit, sichtbarer Fokus, Fokusreihenfolge, Qualität der Alternativtexte, Lesereihenfolge, Untertitel und Transkripte, Umbruch und Zoom, Textabstände, Fehlererkennung in Formularen, konsistente Navigation, erkennbarer Linkzweck und Kontrast von Nicht-Text-Elementen.

Jeder Punkt wird von der Agentur auf bestanden, nicht bestanden oder nicht zutreffend gesetzt. Diese Bewertung bleibt über erneute Prüfungen hinweg erhalten. Ein menschliches Urteil ist die rechtlich belastbarste Angabe im ganzen Ergebnis und darf nicht bei jedem Durchlauf verlorengehen.

Die Messungen füllen die Liste in drei Abstufungen vor. Objektive Abwesenheiten werden gesetzt: kein Video- oder Audioelement auf der Stichprobe bedeutet, dass Untertitel nicht zutreffen. Mehrseitige Messungen können auf bestanden setzen, etwa eine über alle Seiten identische Navigation. Alles andere bleibt offen und trägt entweder einen gemessenen Hinweis oder einen Vorschlag, den ein Mensch mit einem Klick bestätigt. Maschinelle Vorbelegungen werden bei jedem Durchlauf neu abgeleitet, menschliche Urteile überschreiben sie.

Ob das BFSG überhaupt gilt, entscheidet die Agentur

Die technische Prüfung läuft unabhängig davon. Ob ein Befund verpflichtend oder nur empfohlen ist, hängt aber daran, ob die Website in den Anwendungsbereich fällt. Diese Einstufung setzt die Agentur: verpflichtet, Kleinstunternehmen-Ausnahme, voraussichtlich nicht verpflichtet oder offen. Sie beeinflusst ausschließlich die Einstufung der Befunde. Bei bestehender Pflicht werden schwerwiegende Befunde kritisch, ansonsten wird eine Stufe zurückgenommen. Die Voreinstellung ist „offen" und damit zurückhaltend.

Erkennt die Prüfung Shop-Merkmale wie Warenkorb, Kasse oder ein bekanntes Shopsystem, entsteht daraus ein Vorschlag zur Einstufung, der nie automatisch übernommen wird. Zusätzlich wird geprüft, ob eine Erklärung zur Barrierefreiheit verlinkt ist. Fehlt sie, entsteht ein Befund zur Informationspflicht.

Die Prüfung läuft als eigener Durchlauf, nicht innerhalb des Tracking-Scans: monatlich automatisch und jederzeit manuell auslösbar. Sie ist tarifabhängig freigeschaltet (siehe Tarife und Grenzen). Als Beleg werden ein Seitenbildschirmfoto je geprüfter Seite und Ausschnitte der betroffenen Elemente mit farbiger Markierung gespeichert.

Was diese Prüfung nicht leistet

Keine Befunde bedeutet nicht barrierefrei. Automatisierte Regeln erfassen nur den maschinell entscheidbaren Teil der WCAG-Kriterien. Ein Ergebnis ohne Verstöße ist eine Aussage über diesen Teil, nicht über Konformität. Genau dafür existiert die manuelle Prüfliste, und genau deshalb bleibt ein Ergebnis so lange auffällig, wie Punkte darin unbeurteilt sind.

Stichprobe, nicht Vollprüfung. Bis zu fünf Seiten werden untersucht. Ausgelassen werden unter anderem Warenkorb, Kasse, Anmeldebereiche und Verwaltungsoberflächen — also ausgerechnet Strecken, die für Nutzbarkeit oft entscheidend sind. Eine Unterseite mit Problemen kann außerhalb der Stichprobe liegen.

Der Ausgangszustand wird gemessen. Geöffnete Menüs, Dialogfenster, Fehlermeldungen nach dem Absenden eines Formulars, Zustände nach Nutzerinteraktion: all das steht nicht im geprüften Zustand und bleibt unbewertet.

Vorhanden ist nicht gleich sinnvoll. Ob ein Alternativtext das Bild tatsächlich beschreibt, ob eine Überschrift den Abschnitt trifft, ob die Lesereihenfolge inhaltlich stimmt, kann keine Regel entscheiden. Diese Punkte bleiben deshalb dem Menschen.

Die Tastaturprobe ersetzt keine Bedienung mit Hilfsmitteln. Sie durchläuft die Fokuspunkte und misst Abdeckung, Sichtbarkeit und Reihenfolge. Tests mit Screenreadern, Vergrößerungssoftware oder Spracheingabe leistet sie nicht.

Kontrastprüfungen scheitern an bewegten und bildlichen Hintergründen. Text über Fotos, Verläufen oder Video kann die Engine nicht berechnen. Solche Stellen erscheinen als „Prüfung nötig" und dürfen nicht als bestanden gelesen werden.

Nicht erfasst werden PDF- und Office-Dokumente, eingebettete Fremdinhalte wie Videoplayer oder Kartendienste sowie Bereiche hinter einer Anmeldung.

Die Barrierefreiheitserklärung wird nur gesucht, nicht bewertet. Geprüft wird, ob ein entsprechender Link existiert, nicht, ob sein Inhalt den Anforderungen genügt.

Die Anwendbarkeit ist eine Rechtsfrage. Sie wird nicht geraten, sondern von der Agentur gesetzt. Ein Shop-Merkmal erzeugt nur einen Vorschlag. Solange die Einstufung offen ist, sind die Befunde niedriger eingestuft. Das ist eine Vorsichtsmaßnahme, keine Aussage zur Rechtslage.