Impressumspflicht 2026: Was sich durch das DDG ändert und was Agenturen für Kundenseiten beachten müssen – diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn ein Bestandsprojekt zur Wartung ansteht und das Impressum noch „§ 5 TMG" zitiert. Das Telemediengesetz ist seit Mai 2024 Geschichte; das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist die neue Rechtsgrundlage. Wer Kundenprojekte betreut, ohne die aktualisierten Anforderungen zu kennen, riskiert Abmahnungen gegen den Kunden und Diskussionen über die eigene Sorgfaltspflicht.
Impressumspflicht 2026: Was sich durch das DDG ändert – Überblick
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) zum 14. Mai 2024 abgelöst. Es dient der Durchführung und Anpassung des deutschen Rechts an den unmittelbar geltenden Digital Services Act (DSA) der EU. Für die Impressumspflicht bedeutet das vor allem: Die Rechtsgrundlage hat gewechselt, der Katalog der Pflichtangaben ist inhaltlich derselbe geblieben. Wer bisher nach § 5 TMG korrekt ausgewiesen war, erfüllt damit auch § 5 DDG. Stand September 2026 ist § 5 DDG seit seinem Inkrafttreten inhaltlich unverändert.
Auch die drei Anforderungen an die Darstellung sind geblieben: Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Für bestimmte Plattformen und sehr große Online-Dienste kommen Transparenzpflichten aus dem DSA hinzu, die über das klassische Impressum hinausgehen. Für die typische Agentur-Kundschaft – Handwerksbetrieb, Kanzlei, lokales Unternehmen, mittelständischer Shop – sind diese erweiterten DSA-Pflichten in der Regel nicht relevant.
Relevant ist hingegen die Zitiergrundlage. Einen Paragrafen zu nennen, ist zwar keine Pflichtangabe – aber wenn eine Vorlage einen nennt, sollte er stimmen: Impressumsvorlagen, die noch „§ 5 TMG" zitieren, gehören auf § 5 DDG aktualisiert. Statt von „Telemedien" spricht das DDG von „digitalen Diensten", ein Begriff aus dem EU-Recht. An der Impressumspflicht für Websites ändert das nichts: Sie gilt wie bisher für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste. Agenturen, die mobile Anwendungen oder SaaS-Produkte für Kunden entwickeln, sollten prüfen, ob dort eigene Anbieterkennzeichnungspflichten entstehen.
Impressum Pflichtangaben 2026 – DDG-Änderungen im Überblick
Die Kernpflichtangaben nach § 5 DDG entsprechen dem bisherigen § 5 TMG. Welche davon greifen, hängt vor allem von der Rechtsform ab. Die folgende Tabelle zeigt, welche Angaben für welchen Anbietertyp verpflichtend sind:
| Pflichtangabe | Natürliche Person / Einzelunternehmer | Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) | Freie Berufe (Anwalt, Arzt, Steuerberater) |
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift | Ja (Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift) | Ja (Firma mit Rechtsform, ladungsfähige Anschrift) | Ja |
| E-Mail-Adresse | Ja | Ja | Ja |
| Zweiter schneller Kontaktweg (z. B. Telefon) | Ja (Telefon üblich, aber nicht zwingend) | Ja (Telefon üblich, aber nicht zwingend) | Ja (Telefon üblich, aber nicht zwingend) |
| Vertretungsberechtigte Person(en) | Entfällt | Ja (Geschäftsführer, Vorstand) | Je nach Rechtsform |
| Registereintrag + Registernummer | Nur wenn eingetragen | Ja (Handelsregister, Registergericht) | Nur wenn eingetragen (z. B. Partnerschaftsregister) |
| USt-IdNr. oder Wirtschafts-ID | Wenn vorhanden | Wenn vorhanden | Wenn vorhanden |
| Berufsbezeichnung + Kammer + Berufsrecht | Entfällt | Entfällt (außer reglementierte Berufe) | Ja, mit Staat der Verleihung |
| Aufsichtsbehörde (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten) | Je nach Tätigkeit | Je nach Tätigkeit | Je nach Beruf |
Zwei Punkte werden in Vorlagen oft falsch umgesetzt. Erstens die Steuernummer: Sie ist keine Pflichtangabe. Verlangt ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer – jeweils nur, wenn der Anbieter eine hat. Die Wirtschafts-ID vergibt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 schrittweise, zuerst an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Kleinunternehmer. Nach Auskunft des BZSt genügt im Impressum eine der beiden Nummern.
Zweitens der Kontaktweg: Die E-Mail-Adresse ist Pflicht, reicht allein aber nicht. Was als zweiter Weg genügt, klärt der nächste Abschnitt.
Zweiter Kontaktweg im Impressum: was reicht?
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter ermöglichen, „einschließlich der Adresse für die elektronische Post". Die E-Mail-Adresse ist damit gesetzt. Dass sie allein nicht genügt, hat der Europäische Gerichtshof zur zugrunde liegenden Vorgabe der E-Commerce-Richtlinie entschieden (Urteil vom 16. Oktober 2008, C-298/07): Neben der E-Mail-Adresse muss der Anbieter einen weiteren Weg anbieten, der eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare, effiziente Kommunikation ermöglicht.
Was dieser zweite Weg sein kann, hat das Gericht gleich mitbeantwortet:
- Telefonnummer: nicht zwingend. Sie ist aber der Weg, der die Anforderung am eindeutigsten erfüllt, und in der Praxis der Standard.
- Kontaktformular: kann genügen, wenn Anfragen darüber zügig beantwortet werden. Im entschiedenen Fall kam die Antwort innerhalb von 30 bis 60 Minuten per E-Mail.
- Auf Nachfrage ein nichtelektronischer Weg: Hat ein Nutzer nach dem ersten Kontakt keinen Zugang zum Netz und bittet um einen anderen Weg, muss der Anbieter ihm einen nichtelektronischen Kommunikationsweg eröffnen, etwa das Telefon.
- Das Formular ersetzt nie die E-Mail-Adresse: Ein Impressum mit Kontaktformular, aber ohne E-Mail-Adresse, erfüllt schon den Wortlaut von § 5 DDG nicht.
Für Chat-Widgets oder Messenger gibt es keine vergleichbare höchstrichterliche Entscheidung. Wer dem Kunden einen belastbaren Weg empfehlen will, rät zur Telefonnummer oder zu einem Kontaktformular, das tatsächlich zeitnah betreut wird. Ein Formular, dessen Anfragen tagelang liegen bleiben, dürfte die Anforderung an einen schnellen Kontaktweg kaum erfüllen.
Bei Online-Shops stellt sich die Frage kaum: Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern nennt Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB die Telefonnummer ausdrücklich unter den Informationen, die vor Vertragsschluss zu geben sind. Im Impressum deckt dieselbe Nummer dann zugleich den zweiten Kontaktweg ab.
Der Impressum-Check von Complianty bildet diese Rechtslage ab: Eine fehlende Telefonnummer führt er nur als Empfehlung, nicht als Mangel. Fehlt dagegen die E-Mail-Adresse und gibt es nur ein Formular, meldet er das als eigenen Befund.
DDG Impressumspflicht: Was ändert sich bei Erreichbarkeit und Verfügbarkeit?
§ 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sind und ständig verfügbar gehalten werden. Diese drei Kriterien klingen selbstverständlich, führen in der Praxis aber regelmäßig zu Abmahnungen. Für Agenturen bedeutet das konkret:
- Leicht erkennbar: Der Link zum Impressum muss auf jeder Seite sichtbar und verständlich bezeichnet sein – üblicherweise im Footer, als „Impressum" oder „Kontakt". Eine Verlinkung ausschließlich aus dem Datenschutzhinweis heraus oder versteckt in tief verschachtelten Menüebenen genügt nicht.
- Unmittelbar erreichbar: Nach dem Bundesgerichtshof genügt es, wenn die Angaben über zwei Links erreichbar sind – im entschiedenen Fall „Kontakt" und dann „Impressum" (Urteil vom 20. Juli 2006, I ZR 228/03). Daraus stammt die Zwei-Klick-Regel der Praxis. Ein direkter Footer-Link erfüllt das mit einem Klick.
- Ständig verfügbar: Das Impressum darf nicht hinter einem Login, einer Altersverifikation oder einem Cookie-Wall versteckt sein. Es muss auch ohne Einwilligung erreichbar sein.
Für Agenturen, die Single-Page-Applications (SPAs) oder stark JavaScript-abhängige Websites bauen, ist ein technischer Hinweis wichtig: Das Impressum sollte auch dann erreichbar sein, wenn JavaScript deaktiviert ist oder der initiale Seitenaufbau fehlschlägt. Ein serverseitig gerenderter Footer-Link ist robuster als ein dynamisch nachgeladener.
Bei Social-Media-Präsenzen gilt: Auch geschäftlich genutzte Unternehmensprofile auf Plattformen wie LinkedIn, Instagram oder Facebook brauchen eine Anbieterkennzeichnung. Wo die Plattform kein eigenes Feld dafür bietet, hilft ein eindeutig bezeichneter Link („Impressum") im Profil, der direkt auf das Impressum der Website führt. Agenturen, die Social-Media-Auftritte für Kunden pflegen, sollten das beim Onboarding standardmäßig einrichten.
Impressum selbst prüfen: Checkliste der Pflichtangaben
Die folgende Liste deckt ab, was bei einer typischen Unternehmenswebsite im Impressum stehen muss – oder, wo es von Rechtsform und Tätigkeit abhängt, stehen kann. Sie eignet sich für die Übergabe eines neuen Projekts ebenso wie für den Durchgang durch den Bestand.
- Name bzw. Firma: bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname des Inhabers, bei eingetragenen Unternehmen die Firma wie im Register, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform (etwa „GmbH").
- Ladungsfähige Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Niederlassung. Ein Postfach reicht nicht.
- E-Mail-Adresse: ausgeschrieben im Impressum, nicht nur hinter einem Kontaktformular.
- Zweiter schneller Kontaktweg: in der Regel eine Telefonnummer; ein zügig beantwortetes Kontaktformular kann genügen (siehe oben).
- Registereintrag: Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister samt Registergericht und Registernummer – sofern eingetragen.
- USt-IdNr. oder Wirtschafts-ID: sofern vorhanden. Die Steuernummer gehört nicht zu den Pflichtangaben.
- Vertretungsberechtigte: bei juristischen Personen, also etwa die Geschäftsführung einer GmbH oder der Vorstand einer AG oder eines eingetragenen Vereins. Bei der GmbH & Co. KG werden üblicherweise die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführung genannt.
- Aufsichtsbehörde: nur bei Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung brauchen, etwa bei Immobilienmaklern oder Versicherungsvermittlern.
- Kammer und Berufsrecht: bei reglementierten Berufen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten oder Architekten – zuständige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis, wo sie zugänglich sind.
- Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV: nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, etwa einem regelmäßig gepflegten Magazin- oder Newsbereich – mit Name und Anschrift.
- Kein Link mehr zur OS-Plattform: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 eingestellt; ein alter Link führt ins Leere und kann raus.
- Erreichbarkeit: von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks, über einen verständlich bezeichneten Link wie „Impressum", ohne Login und ohne vorherige Einwilligung im Cookie-Banner.
Bei einer Website ist die Liste schnell abgehakt. Bei dreißig Kundenprojekten wird daraus ein Nachmittag, und nach dem nächsten Relaunch beginnt es von vorn. Der Impressum-Check von Complianty nimmt diesen Teil ab: Er sucht die Anbieterkennzeichnung, leitet die Rechtsform ab und gleicht die dafür verlangten Angaben ab, mit Fundstelle je Feld.
Einen ersten Eindruck gibt der kostenlose Scan oben auf dieser Seite. Er prüft ohne Anmeldung neben Tracking, Cookie-Banner und SSL auch das Impressum und zeigt, ob eines gefunden wurde und wie viele Pflichtangaben fehlen. Die Auswertung Feld für Feld gibt es auf Wunsch per Mail.
Was eine automatische Prüfung nicht leistet, gehört dazugesagt: Sie liest nur die Seite, die sie als Impressum erkennt, und nur Text – Angaben als Grafik sieht sie nicht. Die Klicks von jeder Unterseite zählt sie nicht exakt nach. Und ob Anschrift, Registernummer oder Geschäftsführung stimmen, gleicht sie mit keinem Register ab. Die Einzelheiten stehen in der Produktdokumentation zum Impressum-Check.
Impressum Online-Shop 2026 – was gilt nach DDG und BGB?
Für Betreiber von Online-Shops gelten neben dem DDG die Informationspflichten für Fernabsatzverträge (§ 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB) und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB in Verbindung mit Art. 246c EGBGB). Sie sind nicht Teil des Impressums im engeren Sinne, überschneiden sich aber mit ihm: Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB verlangt unter anderem Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers. Das DDG hat an diesen Pflichten nichts geändert.
Für Agenturen, die Shops auf Shopify, WooCommerce oder ähnlichen Systemen aufsetzen, heißt das: Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehören ins Onboarding-Formular und werden an beiden Stellen gleich eingetragen – im Impressum und in den Verbraucherinformationen des Shops.
Hinweis zur OS-Plattform: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die ODR-Verordnung zum selben Tag aufgehoben. Die Pflicht, die Plattform zu verlinken, ist damit entfallen. Ein stehengebliebener Link führt ins Leere und sollte entfernt werden. Unberührt bleibt § 36 VSBG: Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, müssen Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Von dieser allgemeinen Hinweispflicht ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Der Hinweis steht oft im Impressum, gehört rechtlich aber nicht zu § 5 DDG.
Neu seit dem 28. Juni 2025 und häufig übersehen: Für Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen, verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit des Angebots – in der Praxis als Erklärung zur Barrierefreiheit neben Impressum und Datenschutzerklärung verlinkt. Neun von zehn Shops haben sie noch nicht.
Datenschutzbeauftragter Agentur – Pflicht ab wann?
Eine Frage, die in Agentur-Projekten regelmäßig auftaucht: Muss im Impressum oder in der Datenschutzerklärung ein Datenschutzbeauftragter (DSB) genannt werden – und wenn ja, wer ist das?
Die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergibt sich nicht aus dem DDG, sondern aus der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 38 Abs. 1 BDSG kann eine Benennungspflicht bestehen, wenn eine bestimmte Anzahl von Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist. Unterhalb dieser Schwelle kann eine Pflicht dennoch bestehen, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (z. B. Gesundheitsdaten) besteht oder wenn bestimmte Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern. Im Zweifel sollte dies durch einen Datenschutzbeauftragten oder Anwalt geprüft werden, da die Einordnung vom konkreten Verarbeitungskontext abhängt.
Für Agenturen selbst gilt: Ob eine Benennungspflicht besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung der eigenen Verarbeitungstätigkeiten ab – eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Für Kundenprojekte bedeutet das: Beim Onboarding sollte die Agentur klären, ob der Kunde einen DSB hat. Wenn ja, gehören dessen Kontaktdaten in die Datenschutzerklärung der Website (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO); eine erreichbare E-Mail-Adresse genügt, der Name ist dafür nicht zwingend. Das Impressum selbst muss den DSB nicht enthalten.
Wichtig für Agenturen, die als Auftragsverarbeiter tätig sind: Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO regelt die datenschutzrechtliche Rolle der Agentur gegenüber dem Kunden. Das Impressum der Kundenseite benennt den Kunden als Verantwortlichen – nicht die Agentur. Wer als Agentur irrtümlich im Impressum eines Kunden als Betreiber oder Verantwortlicher auftaucht, übernimmt damit unter Umständen eine Rolle, die rechtlich und vertraglich nicht gewollt ist.
Impressum Fehler vermeiden – häufige Probleme in Kundenprojekten
Aus der täglichen Arbeit mit Kundenprojekten lassen sich wiederkehrende Muster bei fehlerhaften Impressen beschreiben. Die häufigsten Probleme:
- Veraltete Rechtsformangabe: Der Kunde hat die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, das Impressum zeigt noch die alte Rechtsform. Agenturen sollten im Jahresgespräch aktiv nachfragen.
- Falsche oder fehlende Handelsregisternummer: Besonders bei Neugründungen wird das Impressum oft vor der Eintragung ins Handelsregister befüllt und danach nicht aktualisiert.
- Nur ein Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse: Das Formular kann den zweiten Kontaktweg abdecken, die E-Mail-Adresse ersetzt es nicht – § 5 DDG nennt sie ausdrücklich.
- Impressum hinter Cookie-Consent-Wall: Wenn das Cookie-Banner die gesamte Seite überlagert und das Impressum erst nach einer Einwilligung zugänglich ist, verletzt das die Anforderung der ständigen Verfügbarkeit nach § 5 DDG.
- Agentur als Betreiber eingetragen: Passiert bei schnellen Launches, wenn die Agentur ihre eigenen Daten als Platzhalter einträgt und vergisst, sie zu ersetzen.
- Fehlende Berufsbezeichnung bei Freiberuflern: Ärzte, Anwälte, Steuerberater benötigen Angaben zur Berufsbezeichnung, zur zuständigen Kammer und zum anwendbaren Berufsrecht.
- Noch „§ 5 TMG" als Zitiergrundlage: Vorlagen, die noch das alte TMG nennen, sollten auf § 5 DDG aktualisiert werden.
Ein strukturierter Übergabe-Prozess mit Checkliste verhindert die meisten dieser Fehler. Sinnvoll ist es, das Impressum als eigenes Deliverable im Projektplan zu führen – nicht als Anhang der Datenschutzerklärung.
Impressum vs. Datenschutzerklärung – was gehört wohin?
Impressum und Datenschutzerklärung werden häufig verwechselt oder zusammengeworfen. Das führt zu Fehlern in beide Richtungen: Entweder fehlen Angaben im Impressum, weil sie „ja in der Datenschutzerklärung stehen", oder die Datenschutzerklärung wird mit Impressumsangaben überfrachtet.
Die klare Trennung: Das Impressum dient der Anbieterkennzeichnung – es beantwortet die Frage „Wer betreibt diesen Dienst?". Die Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten – sie beantwortet die Frage „Was passiert mit meinen Daten?". Beide Dokumente müssen eigenständig und direkt erreichbar sein.
Für Agenturen bedeutet das: Beide Seiten brauchen eigene URLs, eigene Footer-Links und eigene Pflege. Eine kombinierte Seite „Impressum & Datenschutz" ist technisch möglich, aber aus Gründen der Übersichtlichkeit und der separaten Verlinkbarkeit nicht empfehlenswert.
Ein häufiger Grenzfall: Der Datenschutzbeauftragte des Kunden möchte im Impressum genannt werden. Das ist nicht falsch, aber nicht erforderlich. Pflicht sind seine Kontaktdaten in der Datenschutzerklärung. Wer beides kombiniert, sollte sicherstellen, dass die Kontaktdaten des DSB auch dann auffindbar sind, wenn jemand direkt die Datenschutzerklärung aufruft.
Impressumspflicht 2026 prüfen – nächster Schritt für Agenturen
Das DDG ist seit Mai 2024 in Kraft. Wer Kundenprojekte betreut, die seither nicht aktualisiert wurden, sollte den Impressumsstatus systematisch durchgehen – nicht nur bei Neuprojekten, sondern auch im Bestand. Ein strukturierter Prüfprozess, der Impressum, Datenschutzerklärung und technische Erreichbarkeit gemeinsam erfasst, spart Zeit und schützt vor Haftungsdiskussionen.
Complianty unterstützt Agenturen dabei, den Überblick über alle Kundenprojekte zu behalten. Der Impressum-Check läuft bei jedem Scan einer Kundenwebsite mit und legt fehlende Pflichtangaben als Aufgabe an, jeweils mit Fundstelle. Das DSGVO-Tool für Datenschutzbeauftragte hilft dabei, Prüfstatus, Zuständigkeiten und Dokumentation mandantenübergreifend zu verwalten – ohne dass jedes Projekt einzeln manuell nachgefasst werden muss.
Häufige Fragen
Impressumspflicht 2026 – was ändert sich durch das DDG gegenüber dem TMG?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) zum 14. Mai 2024 abgelöst. Die Pflichtangaben sind inhaltlich gleich geblieben; § 5 DDG ist seit seinem Inkrafttreten inhaltlich unverändert (Stand September 2026). Neu ist vor allem die Zitiergrundlage: Impressumsvorlagen, die einen Paragrafen nennen, sollten auf § 5 DDG aktualisiert werden. Für sehr große Plattformen gelten zusätzliche DSA-Transparenzpflichten, die für typische Agentur-Kundenprojekte jedoch in der Regel nicht relevant sind.
Welche Pflichtangaben muss ein Impressum nach dem DDG 2026 enthalten?
Mindestens: Name und ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und einen zweiten Weg zur schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel eine Telefonnummer. Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, bei eingetragenen Unternehmen Register und Registernummer, außerdem die USt-IdNr. oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden – die Steuernummer ist keine Pflichtangabe. Bei reglementierten Berufen: zuständige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Staat der Verleihung und berufsrechtliche Regelungen; bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde.
Ist eine Telefonnummer im Impressum nach dem DDG Pflicht?
Nein. § 5 DDG verlangt neben der E-Mail-Adresse Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Der EuGH hat zur zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie entschieden (Urteil vom 16. Oktober 2008, C-298/07), dass dafür neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Kontaktweg nötig ist, der aber keine Telefonnummer sein muss – ein zügig beantwortetes Kontaktformular kann genügen. Bittet ein Nutzer ohne Netzzugang um einen nichtelektronischen Weg, muss der Anbieter ihn eröffnen. In der Praxis ist die Telefonnummer der eindeutigste Weg; bei Online-Shops nennt Art. 246a EGBGB sie ohnehin unter den Verbraucherinformationen.
Reicht ein Kontaktformular als zweiter Kontaktweg im Impressum?
Ja, wenn Anfragen darüber zügig beantwortet werden – im vom EuGH entschiedenen Fall kam die Antwort innerhalb von 30 bis 60 Minuten per E-Mail. Das Formular deckt aber nur den zweiten Weg ab: Die E-Mail-Adresse muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG trotzdem im Impressum stehen. Ein Formular, dessen Anfragen tagelang unbeantwortet bleiben, dürfte die Anforderung an einen schnellen Kontaktweg kaum erfüllen.
Datenschutzbeauftragter Agentur – Pflicht ab wann?
Die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus DSGVO und BDSG, nicht aus dem DDG. Ob eine Benennungspflicht besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Verarbeitungstätigkeiten ab – eine pauschale Schwelle lässt sich nicht nennen, da auch die Art der verarbeiteten Daten eine Rolle spielt. Im Zweifel sollte dies durch einen Datenschutzbeauftragten oder Anwalt geprüft werden. Wenn ein DSB vorhanden ist, gehören seine Kontaktdaten in die Datenschutzerklärung der Website (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO); der Name ist dafür nicht zwingend.
Darf das Impressum hinter einem Cookie-Banner versteckt sein?
Nein. Das Impressum muss gemäß § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Cookie-Banner, der die gesamte Seite überlagert und das Impressum erst nach einer Einwilligung zugänglich macht, verletzt diese Anforderung.
Muss im Impressum noch die OS-Plattform verlinkt werden?
Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt, die zugrunde liegende ODR-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Die Verlinkungspflicht ist damit entfallen, ein alter Link sollte entfernt werden. Weiter gilt § 36 VSBG: Unternehmer mit Website oder AGB, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben, müssen Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.
