Impressumspflicht 2026: Was sich durch das DDG ändert und was Agenturen für Kundenseiten beachten müssen – diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn ein Bestandsprojekt zur Wartung ansteht und das Impressum noch „§ 5 TMG" zitiert. Das Telemediengesetz ist seit Mai 2024 Geschichte; das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist die neue Rechtsgrundlage. Wer Kundenprojekte betreut, ohne die aktualisierten Anforderungen zu kennen, riskiert Abmahnungen gegen den Kunden und Diskussionen über die eigene Sorgfaltspflicht.
Impressumspflicht 2026: Was sich durch das DDG ändert – Überblick
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) zum 14. Mai 2024 abgelöst. Es dient der Durchführung und Anpassung des deutschen Rechts an den unmittelbar geltenden Digital Services Act (DSA) der EU. Für die Impressumspflicht bedeutet das vor allem: Die Rechtsgrundlage hat gewechselt, der inhaltliche Kern der Anbieterkennzeichnung ist jedoch weitgehend erhalten geblieben. Wer bisher nach § 5 TMG korrekt ausgewiesen war, erfüllt die neuen Anforderungen nach § 5 DDG in den meisten Punkten bereits.
Dennoch gibt es Unterschiede, die in der Praxis relevant sind. Das DDG schreibt vor, dass Impressumsangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen – eine Formulierung, die im TMG ähnlich vorhanden war, durch das DDG aber in einem europäisch harmonisierten Kontext steht. Außerdem gelten für bestimmte Plattformen und sehr große Online-Dienste zusätzliche Transparenzpflichten aus dem DSA, die über das klassische Impressum hinausgehen. Für die typische Agentur-Kundschaft – Handwerksbetrieb, Kanzlei, lokales Unternehmen, mittelständischer Shop – sind diese erweiterten DSA-Pflichten in der Regel nicht relevant.
Relevant ist hingegen: Das DDG ist die neue Zitiergrundlage. Impressumsvorlagen, die noch „§ 5 TMG" nennen, sollten auf § 5 DDG aktualisiert werden. Das DDG gilt für „digitale Dienste", was breiter gefasst ist als der frühere Begriff „Telemedien". Für Websites ändert das wenig, schafft aber Klarheit für App-Betreiber und Plattformdienste. Agenturen, die mobile Anwendungen oder SaaS-Produkte für Kunden entwickeln, sollten prüfen, ob dort eigene Anbieterkennzeichnungspflichten entstehen.
Impressum Pflichtangaben 2026 – DDG-Änderungen im Überblick
Die Kernpflichtangaben nach § 5 DDG entsprechen strukturell dem bisherigen § 5 TMG. Für die operative Arbeit in der Agentur empfiehlt sich eine Checkliste, die bei jedem Kundenprojekt abgearbeitet wird. Die folgende Tabelle zeigt, welche Angaben für welchen Anbietertyp verpflichtend sind:
| Pflichtangabe | Natürliche Person / Einzelunternehmer | Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) | Freie Berufe (Anwalt, Arzt, Steuerberater) |
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift | Ja (Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift) | Ja (Firma laut Handelsregister, Sitz) | Ja |
| E-Mail-Adresse | Ja | Ja | Ja |
| Schneller Kommunikationsweg (z. B. Telefon) | Empfohlen; zur Risikovermeidung Telefonnummer angeben (im Zweifel rechtlich prüfen lassen) | Empfohlen; zur Risikovermeidung Telefonnummer angeben | Empfohlen; zur Risikovermeidung Telefonnummer angeben |
| Vertretungsberechtigte Person(en) | Entfällt | Ja (Geschäftsführer, Vorstand) | Je nach Rechtsform |
| Handelsregisternummer + Gericht | Nur wenn eingetragen | Ja | Nur wenn eingetragen |
| USt-IdNr. oder Steuernummer | Wenn vorhanden / umsatzsteuerpflichtig | Wenn vorhanden | Wenn vorhanden |
| Berufsbezeichnung + Kammer + Berufsrecht | Entfällt | Entfällt (außer reglementierte Berufe) | Ja, mit Staat der Verleihung |
| Aufsichtsbehörde (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten) | Je nach Tätigkeit | Je nach Tätigkeit | Ja (Kammer, Aufsichtsbehörde) |
Besonders der schnelle Kommunikationsweg verdient Aufmerksamkeit: § 5 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, sowie die Angabe einer E-Mail-Adresse. Ob hierfür zwingend eine Telefonnummer erforderlich ist, ist rechtlich nicht abschließend geklärt – unter Umständen kann auch ein anderer gleichwertiger, schneller Kommunikationsweg genügen. Aus Vorsichtsgründen empfiehlt sich dennoch die Angabe einer Telefonnummer, da ein reines Kontaktformular ohne weitere Angaben als nicht ausreichend angesehen werden kann. Im Zweifel sollte dies rechtlich geprüft werden.
DDG Impressumspflicht: Was ändert sich bei Erreichbarkeit und Verfügbarkeit?
§ 5 Abs. 1 DDG schreibt vor, dass Impressumsangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen. Diese drei Kriterien klingen selbstverständlich, führen in der Praxis aber regelmäßig zu Abmahnungen. Für Agenturen bedeutet das konkret:
- Leicht erkennbar: Der Link zum Impressum muss auf jeder Seite sichtbar sein – üblicherweise im Footer. Eine Verlinkung ausschließlich aus dem Datenschutzhinweis heraus oder versteckt in tief verschachtelten Menüebenen genügt nicht.
- Unmittelbar erreichbar: Als grobe Faustformel gilt, dass das Impressum mit wenigen Klicks erreichbar sein sollte; entscheidend ist stets die tatsächliche leichte Erreichbarkeit im Einzelfall. Ein direkter Footer-Link erfüllt das mit einem Klick.
- Ständig verfügbar: Das Impressum darf nicht hinter einem Login, einer Altersverifikation oder einem Cookie-Wall versteckt sein. Es muss auch ohne Einwilligung erreichbar sein.
Für Agenturen, die Single-Page-Applications (SPAs) oder stark JavaScript-abhängige Websites bauen, ist ein technischer Hinweis wichtig: Das Impressum sollte auch dann erreichbar sein, wenn JavaScript deaktiviert ist oder der initiale Seitenaufbau fehlschlägt. Ein serverseitig gerenderter Footer-Link ist robuster als ein dynamisch nachgeladener.
Bei Social-Media-Präsenzen gilt: Auch Unternehmensprofile auf Plattformen wie LinkedIn, Instagram oder Facebook benötigen eine Anbieterkennzeichnung. Die Plattformen stellen dafür eigene Felder bereit. Agenturen, die Social-Media-Auftritte für Kunden pflegen, sollten diese Felder beim Onboarding standardmäßig befüllen.
Impressum Online-Shop 2026 – was gilt nach DDG und BGB?
Für Betreiber von Online-Shops gelten neben dem DDG zusätzlich die Informationspflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Fernabsatzverträge. Diese sind nicht Teil des Impressums im engeren Sinne, werden aber häufig gemeinsam mit ihm abgefragt. Das DDG selbst hat an diesen BGB-Pflichten nichts geändert.
Was das DDG für kommerzielle Angebote konkret bedeutet: Der Betreiber muss einen Weg zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation anbieten. Zur Risikovermeidung sollte eine Telefonnummer aufgenommen werden – auch wenn der Kunde das für unnötig hält. Für Agenturen, die Shops auf Shopify, WooCommerce oder ähnlichen Systemen aufsetzen, bedeutet das: Im Onboarding-Prozess muss eine geeignete Kontaktmöglichkeit des Kunden erfragt und eingetragen werden.
Hinweis zur OS-Plattform: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; die bisherige Pflicht zur Verlinkung dieser Plattform ist damit entfallen. Ob und in welchem Umfang Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) für den jeweiligen Shop-Betreiber weiterhin bestehen, hängt vom Einzelfall ab und sollte gesondert geprüft werden.
Datenschutzbeauftragter Agentur – Pflicht ab wann?
Eine Frage, die in Agentur-Projekten regelmäßig auftaucht: Muss im Impressum oder in der Datenschutzerklärung ein Datenschutzbeauftragter (DSB) genannt werden – und wenn ja, wer ist das?
Die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergibt sich nicht aus dem DDG, sondern aus der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 38 Abs. 1 BDSG kann eine Benennungspflicht bestehen, wenn eine bestimmte Anzahl von Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist. Unterhalb dieser Schwelle kann eine Pflicht dennoch bestehen, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (z. B. Gesundheitsdaten) besteht oder wenn bestimmte Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern. Im Zweifel sollte dies durch einen Datenschutzbeauftragten oder Anwalt geprüft werden, da die Einordnung vom konkreten Verarbeitungskontext abhängt.
Für Agenturen selbst gilt: Ob eine Benennungspflicht besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung der eigenen Verarbeitungstätigkeiten ab – eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Für Kundenprojekte bedeutet das: Beim Onboarding sollte die Agentur klären, ob der Kunde einen DSB hat. Wenn ja, muss dieser in der Datenschutzerklärung der Website genannt werden – Name und Kontaktdaten (mindestens E-Mail). Das Impressum selbst muss den DSB nicht zwingend enthalten, aber die Datenschutzerklärung schon, sofern ein DSB vorhanden ist.
Wichtig für Agenturen, die als Auftragsverarbeiter tätig sind: Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO regelt die datenschutzrechtliche Rolle der Agentur gegenüber dem Kunden. Das Impressum der Kundenseite benennt den Kunden als Verantwortlichen – nicht die Agentur. Wer als Agentur irrtümlich im Impressum eines Kunden als Betreiber oder Verantwortlicher auftaucht, übernimmt damit unter Umständen eine Rolle, die rechtlich und vertraglich nicht gewollt ist.
Impressum Fehler vermeiden – häufige Probleme in Kundenprojekten
Aus der täglichen Arbeit mit Kundenprojekten lassen sich wiederkehrende Muster bei fehlerhaften Impressen beschreiben. Die häufigsten Probleme:
- Veraltete Rechtsformangabe: Der Kunde hat die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, das Impressum zeigt noch die alte Rechtsform. Agenturen sollten im Jahresgespräch aktiv nachfragen.
- Falsche oder fehlende Handelsregisternummer: Besonders bei Neugründungen wird das Impressum oft vor der Eintragung ins Handelsregister befüllt und danach nicht aktualisiert.
- Kein schneller Kommunikationsweg: Ein reines Kontaktformular ohne weitere Angaben kann als nicht ausreichend angesehen werden; zur Risikovermeidung sollte eine Telefonnummer aufgenommen werden.
- Impressum hinter Cookie-Consent-Wall: Wenn das Cookie-Banner die gesamte Seite überlagert und das Impressum erst nach einer Einwilligung zugänglich ist, verletzt das die Anforderung der ständigen Verfügbarkeit nach § 5 DDG.
- Agentur als Betreiber eingetragen: Passiert bei schnellen Launches, wenn die Agentur ihre eigenen Daten als Platzhalter einträgt und vergisst, sie zu ersetzen.
- Fehlende Berufsbezeichnung bei Freiberuflern: Ärzte, Anwälte, Steuerberater benötigen Angaben zur Berufsbezeichnung, zur zuständigen Kammer und zum anwendbaren Berufsrecht.
- Noch „§ 5 TMG" als Zitiergrundlage: Vorlagen, die noch das alte TMG nennen, sollten auf § 5 DDG aktualisiert werden.
Ein strukturierter Übergabe-Prozess mit Checkliste verhindert die meisten dieser Fehler. Sinnvoll ist es, das Impressum als eigenes Deliverable im Projektplan zu führen – nicht als Anhang der Datenschutzerklärung.
Impressum vs. Datenschutzerklärung – was gehört wohin?
Impressum und Datenschutzerklärung werden häufig verwechselt oder zusammengeworfen. Das führt zu Fehlern in beide Richtungen: Entweder fehlen Angaben im Impressum, weil sie „ja in der Datenschutzerklärung stehen", oder die Datenschutzerklärung wird mit Impressumsangaben überfrachtet.
Die klare Trennung: Das Impressum dient der Anbieterkennzeichnung – es beantwortet die Frage „Wer betreibt diesen Dienst?". Die Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten – sie beantwortet die Frage „Was passiert mit meinen Daten?". Beide Dokumente müssen eigenständig und direkt erreichbar sein.
Für Agenturen bedeutet das: Beide Seiten brauchen eigene URLs, eigene Footer-Links und eigene Pflege. Eine kombinierte Seite „Impressum & Datenschutz" ist technisch möglich, aber aus Gründen der Übersichtlichkeit und der separaten Verlinkbarkeit nicht empfehlenswert.
Ein häufiger Grenzfall: Der Datenschutzbeauftragte des Kunden möchte im Impressum genannt werden. Das ist nicht falsch, aber nicht zwingend erforderlich. Pflicht ist die Nennung in der Datenschutzerklärung. Wer beides kombiniert, sollte sicherstellen, dass die Kontaktdaten des DSB auch dann auffindbar sind, wenn jemand direkt die Datenschutzerklärung aufruft.
Impressumspflicht 2026 prüfen – nächster Schritt für Agenturen
Das DDG ist seit Mai 2024 in Kraft. Wer Kundenprojekte betreut, die seither nicht aktualisiert wurden, sollte den Impressumsstatus systematisch durchgehen – nicht nur bei Neuprojekten, sondern auch im Bestand. Ein strukturierter Prüfprozess, der Impressum, Datenschutzerklärung und technische Erreichbarkeit gemeinsam erfasst, spart Zeit und schützt vor Haftungsdiskussionen.
Complianty unterstützt Agenturen dabei, den Überblick über alle Kundenprojekte zu behalten. Das DSGVO-Tool für Datenschutzbeauftragte hilft dabei, Prüfstatus, Zuständigkeiten und Dokumentation mandantenübergreifend zu verwalten – ohne dass jedes Projekt einzeln manuell nachgefasst werden muss.
